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Gesellschaftsvertrag: Startup-News

Übertragungsbeschränkungen im Gesellschaftsvertrag von Start-Ups

Bei der Gründung einer GmbH ist zwingend die Errichtung eines Gesellschaftsvertrages vorgesehen. Im Gesellschaftsvertrag können gleich zu Beginn der Unternehmensgründung umfangreiche Rechte und Pflichten der Gesellschafter, einschließlich von Change-of-Control-Klauseln oder Klauseln betreffend Vorkaufs- und Aufgriffsrechte geregelt werden.

Entsprechend dem Wunsch der Gesellschafter können solche Übertragungen an die Zustimmung der anderen Gesellschafter gebunden sein. Dadurch kann der Einstieg eines womöglich unliebsamen Gesellschafters verhindert werden.

Entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind von entscheidender Bedeutung, sollten aber gerade bei Start-Ups mit Bedacht gewählt werden und entsprechend dem Wachstumsplan des Unternehmens ausverhandelt und angepasst werden.

Erst kürzlich wurde ich bei zwei Start-Ups jeweils von mehreren Investoren mit der Prüfung eines Investments beauftragt, wobei beide Unternehmen in einer Early-Stage-Phase mit einer noch verhältnismäßig niedrigen Unternehmensbewertung waren.

Aufgrund einer Vielzahl bereits bestehender mittelbarer und unmittelbarer Investoren, teilweise mit Auslandsbezug, erwiesen sich die Klauseln in den beiden Gesellschaftsverträgen als überschießend und sohin nachteilig für die bestehenden Gesellschafter. Einerseits verursachten die komplexen Regelungen im Gesellschaftsvertrag unverhältnismäßige Transaktionskosten, andererseits konnten sich die bestehenden Gesellschafter bei einem der Start-Ups nicht auf eine Vereinfachung des Gesellschaftsvertrages einigen. Gesellschaftsverträge sollten daher sukzessive, aber vorausschauend, an die jeweilige Wachstumsphase des Unternehmens angepasst werden.

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